Arzthaftung

Florian-Julian Hoffmann als Ihr Anwalt in Wetzlar, setzt Ihre Ansprüche aus den Bereichen Arzthaftung, Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Diagnosefehler, Ärztepfusch und Medizinrecht allgemein durch. Holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung durch uns ein.

Behandlungsfehler

Ich glaube ich bin Opfer eines Behandlungsfehlers geworden. Was muss ich tun?

Zunächst ist es wichtig sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Wir stellen sicher, dass Ihre Ansprüche nicht verjähren und veranlassen alles Weitere. Als Anwalt mit Kanzleisitz in Wetzlar, kann ich u. a. bei einem Behandlungsfehler, Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen und durchsetzen.

Das Medizinrecht verlangt oftmals spezialisierte Kenntnisse, weshalb es wichtig ist, bei einer Falschbehandlung einen Anwalt zu nehmen, der sich im Gebiet Arzthaftung und Arztfehler auskennt. Da es sich für viele Patienten um ein sehr emtotionales Thema handelt, sollte darauf geachtet werden, dass der Anwalt als sogenannter Patientenanwalt vorwiegend Patienten vertritt.

Welche Kosten kommen auf mich zu ?

Bei uns erhalten Sie vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. Danach entscheiden Sie, wie es weiter geht.

Wenn Sie Rechtsschutzversichert sind, zahlt diese in der Regel die Kosten. Sie tragen lediglich Ihre Selbstbeteiligung. Wir übernehmen die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und stimmen alle kostenauslösenden Maßnahmen mit Ihnen ab. 

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung ?

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und sich die Kosten nicht leisten können, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen oder für das Gerichtsverfahren einen Prozessfinanzierer zu beauftragen. Dieser prüft Ihren Fall und behält. Im Falle einer Zusage behält dieser dann bei einem positiven Ausgang des Verfahrens einen Teil der Entschädigungssumme.

Wie ist das weitere Vorgehen?

1. Schritt vollständige Behandlungsunterlagen anfordern

Wir fordern für Sie alle Behandlungsunterlagen an. Sie selbst erhalten meist, wenn überhaupt, nur wenige Arztbriefe. Wir sind in der Lage sämtliche Behandlungsdokumentationen zu erhalten. Es kann vorkommen, dass diese nicht freiwillig herausgegeben werden. Hier können wir mit einem Klageverahren die vollständige Herausgabe erzwingen.

2. Schritt Behandlungsfehler feststellen

Anschließend sichten und überprüfen wir die Behandlungsunterlagen dahingehend ob dem Arzt ein Fehlverhalten, bzw. ein Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler sprich, Verstoß gegen den medizinischen Standard vorgeworfen werden kann. Bei schwierigen Sachverhalten besteht die Möglichkeit ein medizinischen Gutachten über die Behandlung einzuholen.

3. Schritt Schadensersatzansprüche berechnen

Im nächsten Schritt berechnen wir Ihre Schadensersatzansprüche. Dabei ist es besonders wichtig zu wissen, auf was man alles einen Anspruch hat. Oftmals wird nur ein Schmerzensgeld gefordert. Ihnen steht jedoch womöglich zusätzlich Ansprüche zum Ersatz des Erwerbsschadens, Haushaltsführungsschadens, Pflegemehraufwands, der sonstigen Mehraufwendungen und des Zukunftsschadens in Form einer monatlichen Rente zu.

4. Schritt Gegner zur Regulierung auffordern

Danach fordern wir den Gegner unter Fristsetzung zur Schadensregulierung auf. In einigen Fällen gelingt der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.

5. Schritt Klage einreichen

Sofern mit der Gegenseite keine Einigung erzielt werden kann, fertigen wir in Absprache mit Ihnen eine Klage und setzen Ihren Anspruch gerichtlich durch.

Medizinrecht

Das Medizinrecht regelt vielfältige Rechtsfragen der Medizin, darunter fallen etwa das Berufsrecht der Heilberufe, das Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, das Krankenhausrecht und das Apothekenrecht sowie die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung in Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen.

Unser Patientenanwalt vertritt ausschließlich Patienten und verhilft diesen zu ihrem Recht. Haben Sie etwa durch die Verletzung einer ärztlichen Sorgfaltspflicht einen Schaden erlitten, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Berechnung und die Durchsetzung dieser Ansprüche gehören zu unseren Stärken. 

Arzthaftungsrecht für Patienten

Im Arzthaftungsrecht geht es um die vertrags- und deliktsrechtliche Haftung bei ärtztlichen Behandlungen. Behandlungsfehler, das Fehlen einer Einwilligung bzw. eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung können Ansprüche aus dem Arzthaftungsrecht entstehen lassen.

Die fehlerhafte Erfüllung des Behandlungsvertrags setzt voraus, dass das Krankenhaus oder der Arzt im Rahmen der Behandlung die Gesundheit des Geschädigten schuldhaft über die Grunderkrankung hinaus verletzt und hierdurch einen immateriellen oder materiellen Schaden verursacht hat. Grundlage ist eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche in einem rechtswidrigen Tun oder Unterlassen liegen kann. 

 

Was ist ein Behandlungsfehler?

Wenn Sie vermuten Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers, im Volksmund auch „Ärztepfusch“ genannt, geworden zu sein, dann sind Sie bei uns richtig. Wir lassen Ihre ärztliche Behandlung auf Fehler überprüfen und setzen Ihr Recht durch.

Juristisch wird zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern unterschieden.

Was ist ein einfacher Behandlungsfehler?

Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei der medizinischen Behandlung „nur“ vom sogenannten fachärztlichen Standard abgewichen wurde. Zunächst muss daher geprüft werden, was der fachärztliche Standard für die jeweilige Behandlung ist und inwieweit das Abweichen noch vertretbar war. Danach ist zu klären ob hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Was ist ein grober Behandlungsfehler?

Einen groben Behandlungsfehler hat die Rechtsprechung wie folgt definiert:

„Grob ist ein Behandlungsfehler dann, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 2012, 227f; Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Auflage 2015, Abschnitt XI Rdn. 72). Die Beurteilung hat dabei stets das gesamte Behandlungsgeschehen zum Gegenstand, so dass auch mehrere Einzelfehler, die für sich genommen nicht besonders schwer wiegen, in der Gesamtwürdigung einen groben Behandlungsfehler begründen können (BGH, NJW 2011, 3442; Katzenmeier, a.a.O., Abschnitt XI Rdn. 73).“

Welchen Schadensersatz kann ich geltend machen?

Schmerzensgeld ist nach § 253 BGB der Anspruch auf Entschädigung der erlittenen immateriellen Schäden durch die Entschädigung in Geld. Berücksichtigt werden dabei beispielsweise die Schwere der Verletzungen, die Dauer des Leidens, der Verlauf des Heilungsprozesses und etwaige Dauerschäden.

Das Schmerzensgeld hat die Funktion Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens auszugleichen.

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Ersatz des erlittenen Erwerbsschadens, beispielsweise, wenn Sie ein tägliches Krankengeld erhalten haben, dieses geringer als Ihr monatlicher Nettolohn war. Daneben kann aber die behandlungsfehlerbedingte verzögerte Aufnahme eines Berufs oder einer Ausbildung, Lehre oder Studiums einen Erwerbsschaden darstellen. 

Sollten Sie behandlungsfehlerbedingt nicht in der Lage sein, Ihren eigenen Haushalt voll oder teilweise zu führen wird auch dieser Schaden ersetzt. Unter die Haushaltsführung fallen sämtliche Haushaltstätigkeiten wie beispielsweise das Aufräumen und Reinigen der Wohnung, Gartenarbeit, Waschen der Kleidung, Versorgung der Haustiere etc. 

Sofern Sie behandlungsfehlerbedingt Pflege bedürfen, beispielsweise beim Anziehen, Waschen, bei der Nahrungsaufnahme oder Behandlungen durchführen lassen müssen, steht Ihnen auch in dieser Hinsicht womöglich ein Schadensersatzanspruch zu. 

Daneben können auch sonstige Kosten geltend gemacht werden. Diese umfassen u. a. etwa einen Umbau der Wohnung, die Anschaffung von Gehhilfen oder auch Fahrtkosten zu Terminen bzw. Besuchsfahrten von Angehörigen.

Daneben haben Sie eventuell auch den Anspruch auf eine monatliche Rente, die quartalsweise im Voraus zu zahlen ist.